AGB

Hier finden Sie unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen

  1. Allgemeine Bestimmungen
  • Diese Allgemeinen Vertrags- und Geschäftsbedingungen (nachfolgend: AGB) gelten für alle Rechtsge­schäfte zwischen der Pohl Consulting Team GmbH (nachfolgend: PCT) und dem Kunden (gemeinsam auch „Vertragspartner“ genannt).
  • Kunden im Sinne dieser AGB sind ausschließlich Unternehmer i. S. d. § 14 BGB. Die Vertragsbeziehungen und die Inanspruchnahme der Leistungen von PCT werden damit ausschließlich im Unternehmerbereich angeboten (B2B).
  • Unsere Leistungen erfolgen ausschließlich aufgrund dieser AGB. Geschäftsbedingungen des Kunden, die von uns nicht ausdrücklich schriftlich anerkannt werden, werden nicht anerkannt. Unsere AGB gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren AGB abweichender Bedingungen des Kunden die Leistung erbringen.
  1. Vertragsgegenstand
    • Die Vertragsgegenständliche Leistung sowie deren Inhalt und Umfang des Leistungsbildes ergeben sich aus dem (den) von beiden Vertragspartnern unterzeichneten Leistungsschein(en).
    • Der Kunde hat mangels einer anderslautenden Vereinbarung vor Annahme eines Angebots oder der Ertei­lung eines Auftrages an PCT stets eigenverantwortlich zu prüfen, ob die jeweiligen Ver­tragsgegenständlichen Leistungen den individuellen, technischen, wirtschaftlichen und betriebli­chen Bedürfnissen und Anforderungen entsprechen.
  2. Zahlungsbedingungen
  • Die Preise und die Höhe der Vergütungen von PCT für die Vertragsgegenständlichen Leistungen sind im jeweiligen Leistungsschein geregelt.
  • Fahrtkosten, Spesen, Datenträger -, Versand-, Telekomunikations- und andere Nebenkosten ergeben sich aus dem jeweiligen Angebot oder Leistungsschein und werden von PCT gesondert n Rechnung gestellt.
  • Alle Preise verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer in der jeweils am Tag der Rechnungsstellung gültigen Höhe.
  • Zahlungsforderungen von PCT sind sofort nach Erhalt der Rechnung ohne Abzug fällig und innerhalb von vierzehn (14) Tagen nach Rechnungsdatum zu begleichen, es sei denn, PCT weist auf der Rechnung oder dem Leistungsschein eine andere Zahlungsfrist.
  • PCT ist berechtigt, die Vergütung für monatlich widerkehrende Zahlungen im Rahmen von Dauerschuldverhältnissen nach billigem Ermessen anzupassen, wenn sich die auf den Vertrag entfallenden Gesamtkosten auf Grund von Umständen verändern, die nach Vertragsschluss eintreten und nicht vorhersehbar waren und die nicht im Belieben von PCT stehen. Die betroffenen Kostenelemente (Energiekosten) sind dem jeweiligen Leistungsschein zu entnehmen. Demnach ist PCT berechtigt, die Preise zu erhöhen, wenn und soweit die auf den Vertrag entfallenden Gesamtkosten steigen („Gesamtkostensteigerung“). PCT wird eine Preiserhöhung höchstens um den Betrag der Gesamtkostensteigerung und höchstens einmal innerhalb eines Kalenderjahres vornehmen. PCT informiert den Kunden über eine Preiserhöhung mindestens vier (4) Wochen vor ihrem Inkrafttreten und weist den Kunden im Rahmen der Mitteilung über die Preiserhöhung auf ein etwaiges Kündigungsrecht und die Kündigungsfrist sowie auf die Folgen einer nicht fristgerecht eingegangenen Kündigung besonders hin. Ein solches Kündigungsrecht besteht dann, wenn die Preiserhöhung mehr als 5 % des bis zum Zeitpunkt der Erhöhung geltenden Entgeltes beträgt. In diesem Fall ist der Kunde berechtigt, den Vertrag innerhalb von vier (4) Wochen nach Zugang der Mitteilung über die Erhöhung mit Wirkung zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Erhöhung in Textform zu kündigen. Kündigt der Kunde nicht oder nicht fristgemäß, wird der Vertrag zu dem in der Mitteilung genannten Zeitpunkt mit dem neuen Betrag fortgesetzt. In gleichem Maße hat PCT den Preis zu senken, wenn und soweit die Gesamtkosten sind.
  1. Rechte und Pflichten der Vertragspartner
    • Die Vertragspartner informieren sich für die Dauer der geschäftlichen Zusammenarbeit über alle Umstände aus ihrer eigenen Sphäre, die Auswirkung auf die Vertragsgegenständlichen Leistungen haben können und weisen sich auf erkennbare Terminverzögerungen frühzeitig hin.
    • Sobald eine der Vertragsparteien erkennt oder erkennen muss, dass Angaben, Vorgaben oder Spezifi­kationen, technische Vorgaben und/oder ergänzende Vereinbarungen fehlerhaft, unvollständig, nicht eindeutig oder aufgrund ihrer Beschaffenheit und Formulierung objektiv nicht zur Ausführung geeignet sind, werden die Vertragsparteien dies dem jeweils anderen unverzüglich mitteilen.
    • Der Kunde wird alle für die Erbringung der von PCT geschuldeten Leistungen erforderlichen Mitwirkungshandlungen rechtzeitig und unentgeltlich erbringen sowie alle erforderlichen organisatorischen Voraussetzungen in seinem Betrieb schaffen.
    • Der Kunde ist verpflichtet, bevor er unseren Mitarbeitern Zugang zu seiner EDV-Anlage gewährt, eine komplette Datensicherung vorzunehmen und zu überprüfen, ob diese erfolgreich verlaufen ist. Unsere Mitarbeiter sind nicht verpflichtet, vor Beginn ihrer Tätigkeit zu prüfen, ob der Kunde seine Daten vorab ordnungsgemäß gesichert hat. Sollte eine Datensicherung durch den Kunden nicht erfolgt sein und im Zuge unserer Arbeiten Daten des Kunden beschädigt werden oder verloren gehen, übernehmen wir dafür keine Haftung. Die sonstigen Bestimmungen aufgrund zwingender gesetzlicher Haftung bleiben unberührt.
    • Wir sind berechtigt, zur Erfüllung unserer Verpflichtungen und Erbringung unserer Leistungen Unterauftragnehmer einzusetzen.
  2. Vertragslaufzeit
    • Die Laufzeit und der Beginn des jeweiligen Vertragsverhältnisses sind im Leistungsschein geregelt. Mangels anderweitiger Vereinbarung gilt für alle Verträge im Rahmen eines Dauerschuldverhältnisses eine Mindestvertragslaufzeit von zwölf (12) Monaten. Während dieser Zeit ist eine ordentliche Kündigung beiderseitig ausgeschlossen.
    • Mangels anderweitiger Vereinbarung verlängert ich der Vertrag über die Vertragsgegenständlichen Leistungen um jeweils weitere zwölf (12) Monate, wenn das jeweilige Leistungsbild nicht vor Ablauf des vereinbarten Vertragsendes mit einer Frist von drei (3) Monaten gekündigt wird.
    • Jede Kündigung hat lediglich Auswirkungen auf den jeweiligen Leistungsschein und ist nicht i. S. e. Kündigung des gesamten Vertragsverhältnisses zu verstehen.
    • Das Recht der Vertragsparteien, den Vertrag bei Vorliegen eines wichtigen Grundes zu kündigen, bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor, wenn der Kunde nach schriftlicher Mahnung mit angemessener Fristsetzung von mindestens einundzwanzig (21) Tagen weiterhin in Verzug ist oder eine der Vertragsparteien auch nach schriftlicher Abmahnung und nach Ablauf angemessener Fristsetzung zur Abhilfe gegen elementare Pflichten des Vertrages verstößt.
    • Alle Kündigungen bedürfen stets der Schriftform.
  3. Mängelrechte
    • PCT gewährleistet gegenüber dem Kunden die Mangelfreiheit und Funktionsfähigkeit der Vertragsgegenständlichen Leistungen gemäß den vereinbarten Vorgaben des jeweiligen Leistungsschreins. Darüber hinaus werden keine Garantien oder Performancezusagen getätigt. Die technischen Daten, Spezifikationen oder Leistungsan­gaben stellen insoweit keine (selbstständige) Garantie oder Beschaffenheitsgarantie i. S. d. Gesetzes dar.
    • Die Gewährleistungsfrist für Ansprüche des Kunden beträgt 12 Monate. Dies gilt nicht, soweit das Gesetz zwingend längere Fristen vorschreibt sowie in Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung von PCT und bei arglistigem Verschweigen eines Mangels.
    • PCT übernimmt keine Gewähr für Fehler, Störungen oder Schäden, die durch Umstände eingetreten sind, die der Kunde zu vertreten hat, z.B. durch unsachgemäße Installation, Nichtbeachtung der Installationserfordernisse, unsachgemäße Bedingung, Infizierung mit Computerviren, Verwendung ungeeigneter Organisationsmittel und Datenträger, soweit solche vorgeschrieben sind, anormale Betriebsbedingungen (insbesondere Abweichungen von Installations- und Lagerbedingungen). Hilfestellung und Fehlerdiagnose sowie die Beseitigung von Fehlern und Störungen und sonstige Korrekturen, Änderungen und Ergänzungen, die vom Kunden zu vertreten sind, werden von PCT auf Grundlage einer gesonderten Vergütung durchgeführt. Dies gilt auch für die Behebung von Mängeln, wenn Programmänderungen, Ergänzungen oder sonstige Eingriffe vom Kunden selbst oder von dritter Seite vorgenommen worden sind.
    • Der Kunde ist verpflichtet, Mängel nach Entdeckung umgehend und unter detaillierter Beschreibung der Mangelerscheinung anzuzeigen. Eine Selbstvornahme durch den Kunden ist ausgeschlossen.
  4. Abnahme
  • Soweit gesetzlich oder vertraglich eine Abnahme vorgesehen ist, ist das Werk binnen zwei (2) Wochen abzunehmen, wenn eine der Vertragsparteien eine förmliche Durchführung der Abnahme verlangt. Dies gilt auch für in sich abgeschlossene Teilleistungen.
  • Wird keine Abnahme verlangt, so gilt die Leistung mit Ablauf von vier (4) Wochen ab Gefahrübergang oder der Erklärung der Betriebsbereitschaft von PCT als abgenommen. Unwesentliche Mängel berechtigen nicht zur Verweigerung der Abnahme.
  1. Nutzungsrechte
  • Jede Vertragspartei bleibt Inhaber der Schutzrechte, Kenntnisse und Eigentümer der Materialien, die sie in das Projekt, bzw. die vertragliche Zusammenarbeit
  • Bei der Lieferung oder Bereitstellung von Software bestimmt sich das Nutzungsrecht nach den Bestimmungen des jeweiligen Softwareherstellers und der Lizenzbedingungen. Nutzungsrechte an Software werden stets vorbehaltliche der vollständigen und fristgemäßen Bezahlung der vereinbarten Vergütung eingeräumt. Soweit PCT bereits vorher in eine Nutzung der Software eingewilligt hat, kann PCT diese Einwilligung im Falle des Zahlungsverzuges widerrufen. Bei Ende des Nutzungsrechts ist der Kunde verpflichtet, die überlassene Software einschließlich aller Dokumentationsmaterialien und Kopien zurückzugeben.
  • Mangels anderslautender Vereinbarung räumt PCT dem Kunden darüber hinaus und vorbehaltlich der Zahlung der hierfür vereinbarten Vergütung an Arbeitsergebnissen, Dokumentationen und Konzepten einfache, nicht ausschließliche, zeitlich auf die vertraglich vereinbarte Dauer beschränkte und unübertragbare Nutzungsrechte ein.
  1. Haftung
    • Die Vertragsparteien haften einander stets für selbst sowie von den gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachte Schäden sowie nach dem Produkthaftungsgesetz und bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, die eine Vertragspartei, ihre gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen zu vertreten haben oder bei Zusage einer garantierten Beschaffenheit oder einer zugesicherten Eigenschaft.
    • Eine Haftung der Vertragsparteien, deren gesetzliche Vertreter und Erfüllungsgehilfen für leichte Fahrlässigkeit ist ausgeschlossen. Dies gilt nur dann nicht, wenn es sich um eine schuldhafte Verletzung von Kardinalpflichten oder von wesentlichen Vertragspflichten handelt. Kardinalpflichten bzw. wesentliche Vertragspflichten sind Pflichten der Vertragspartei, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung dieses Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der andere Vertragspartner im Rahmen des Vertragsverhältnisses regelmäßig vertrauen darf. In diesem Fall ist die Haftung der Vertragsparteien der Höhe nach auf den vertragstypischen und vorhersehbaren Schaden begrenzt. Summenmäßig liegt der Betrag maximal bei dem Jahresgesamtbetrag des von der Haftung betroffenen Leistungsscheins.
    • Eine weitergehende Haftung der Vertragsparteien besteht nicht. Dies gilt auch für entgangenen Gewinn, ausgebliebene Einsparungen oder für sonstige Folgeschäden. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten auch für die persönli­che Haftung der Mitarbeiter, Vertreter und Organe der Vertragsparteien. Für Verstöße gegen Datenschutzgesetze und/oder die EU-DSGVO haften die Parteien im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen und nach Maßgabe des Vertrages über die Auftragsverarbeitung.
    • Die Haftung von PCT im Falle von Datenverlust oder Datenwiederherstellung ist in jedem Fall der Höhe nach begrenzt und zwar auf den Schaden, der auch bei regelmäßiger und sachgemäßer Datensicherung durch den Kunden eingetreten wäre, insbesondere die zumindest wöchentliche Anfertigung von Sicherungskopien aller Daten und Programme, vermeidbar gewesen wäre.
  2. Eigentumsvorbehalt
  • Sämtliche Lieferungen von uns erfolgen unter Eigentumsvorbehalt. Bis zur vollständigen Bezahlung aller uns aus der Geschäftsbeziehung mit dem Kunden zustehenden Ansprüche behalten wir uns das Eigentum an allen Liefergegenständen vor.
  • Der Kunde tritt bereits hiermit die Forderungen aus der Weiterveräußerung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ware gegen seine Abnehmer an uns ab, gleichgültig, ob sie an einen oder mehrere Abnehmer verkauft wird. Der Kunde ist bis zum Widerruf berechtigt, die uns abgetretenen Forderungen im eigenen Namen einzuziehen. Der Kunde ist verpflichtet, uns den Zugriff Dritter auf die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware oder auf die an uns abgetretenen Forderungen anzuzeigen und Dritte auf unsere Rechte hinzuweisen.
  1. Abwerbeverbot
    • Beide Vertragspartner verpflichten sich, während der Dauer der Vertragsbeziehung und darüber hinaus für ein (1) Jahr nach Beendigung (Ablauf oder Kündigung), gegenseitig keine Mitarbeiter des jeweils anderen Vertragspartners für eigene oder fremde Zwecke abzuwerben, dritte Personen zur Abwerbung anzustiften oder diese bei Abwerbungsaktivitäten zu unterstützen.
    • Für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen dieses Verbot hat der jeweils verletzende Vertragspartner eine Vertragsstrafe in Höhe von einem Brutto-Jahresgehalt des Abgeworbenen (mind. jedoch 50.000,00 EUR) je Abwerbungsversuch zu zahlen. Jeder einzelne Abwerbungsversuch gegenüber jedem einzelnen Mitarbeiter gilt als eigenständiger Verstoß gegen das Verbot. Die Geltendmachung eines darüberhinausgehenden Schadens bleibt hiervon unberührt.
  2. Datenschutz & Compliance
    • Die Parteien sind verpflichtet, hinsichtlich des Schutzes personenbezogener Daten die Bestimmungen der EU-DSGVO und der nationalen Datenschutzgesetze zu beachten. Erhebt, verarbeitet oder nutzt eine der Parteien personenbezo­gene Daten, so steht sie dafür ein, dass sie dazu nach den anwendbaren, insbesondere datenschutz­rechtlichen Bestimmungen berechtigt ist und stellt im Falle eines Verstoßes den jeweils anderen von Ansprüchen Dritter frei.
    • Die Parteien verpflichten sich in ihrem Organisationsbereich, die erforderlichen und geeigneten technischen und organi­satorischen Maßnahmen zur Sicherung des Datenschutzes zu ergreifen und aufrechtzuerhalten sowie bei Bedarf den Vertrag über die Auftragsverarbeitung abzuschließen
    • Die Vertragspartner werden über alle vertraulich zu behandelnden Informationen (Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse sowie Knowhow des Vertragspartners), die ihnen im Rahmen dieses Vertragsverhältnisses zur Kenntnis gelangt sind, Stillschweigen be­wahren, bzw. diese nur im vorher schriftlich hergestellten Einvernehmen der jeweils anderen Partei Dritten gegenüber – gleich zu welchem Zweck – verwenden.
    • Die Parteien verpflichten sich und stellen sicher, dass weder sie noch deren Mitarbeiter und andere von ihnen Beauftragte verbotene Handlungen begehen oder Dritte zu diesen Handlungen anstiften oder hierzu Beihilfe leisten. Zu diesen verbotenen Handlungen gehören insbesondere das Anbieten, Gewähren, Verlangen oder An­nehmen von unrechtmäßigen Zahlungen, Zuwendungen oder sonstigen Vorteilen für sich oder einen Dritten oder der Verrat von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen. Die Parteien versichern hiermit, dass sie über die erforderlichen gewerberechtlichen und handwerksrechtlichen Voraussetzungen verfügen und ihren Verpflichtungen gegenüber den Einzugsstellen (gesetzliche Krankenversicherungen), Berufsgenossenschaft und Finanzbehörden sowie gemäß den Bestimmungen des Arbeitnehmerentsendegesetzes und Mindestlohngesetzes (AEntG: Mindestlohn – Mindestlohngesetz) nachkommen. Sollte einer der Vertragsparteien gegen diese Vorgaben verstoßen, hat die andere Partei ein außerordentli­ches Kündigungsrecht. Das Recht, Schadensersatz zu verlangen, bleibt unberührt.
  3. Schlussbestimmungen
    • Übertragungen von Rechten und Pflichten des Kunden aus dem mit uns geschlossenen Vertrag bedürfen zu ihrer Wirksamkeit unserer schriftlichen Zustimmung. Das Schriftformerfordernis findet nur keine Anwendung bei Abreden, die unmittelbar zwischen den Parteien durch die Geschäftsführer mündlich getroffen werden.
    • Gerichtsstand für alle Rechtsstreitigkeiten ist Bad Arolsen. Wir sind auch berechtigt, am Sitz des Kunden zu klagen. Auf die Vertragsbeziehung ist ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland anzuwenden. Die Anwendung des Übereinkommens der Vereinten Nationen vom 11. April 1980 über Verträge über den Warenkauf (CISG - "Wiener Kaufrecht") ist ausgeschlossen.
    • Sollte eine Bestimmung dieser AGB unwirksam sein, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon nicht berührt. Die Vertragsparteien verpflichten sich, die unwirksame Bestimmung durch eine dieser in Interessenlage und Bedeutung möglichst nahekommenden, wirksamen Vereinbarung zu ersetzen.

Gültig ab 25.10.2022

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